Direktmandat
Bei der Bundestagswahl werden nicht einfach Stimmen abgegeben und dann die Plätze im Parlament verteilt. Nein, es ist etwas komplizierter: Der Deutsche Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt. Das sind die berühmten zwei Stimmen, die wir bei der Bundestagswahl haben.
In dem bis zur 21. Wahlperiode des Bundestages gültigen Wahlrecht wurden von den mindestens 598 Bundestagsmandaten 299 direkt in den Wahlkreisen vergeben. Der Kandidat oder die Kandidatin, die die meisten Erststimmen der Wähler in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen konnte, erhält das sogenannte Direktmandat. Weitere 299 Abgeordnete ziehen über die Landeslisten ihrer jeweiligen Partei – das sogenannte Listenmandat – in den Bundestag ein. Nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 gibt es keine Direktmandate mehr. Laut des geltenden Wahlrecht erwirbt der Erststimmensieger im Wahlkreis nur dann das entsprechende Mandat, wenn dieses vom Zweitstimmenergebnis seiner Partei im jeweiligen Bundesland gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
Übrigens konnten Direktmandate bislang auch dafür sorgen, dass die sonst praktisch unumstößliche Fünfprozenthürde fällt: Erhält eine Partei zwar nicht mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen, aber mindestens drei Direktmandate über die Erstimmen, so zieht die Partei in den Bundestag ein. Sie erhält dann die ihren Zweitstimmen entsprechende Anzahl an Sitzen im Parlament.
Was ist ein Direktmandat?
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