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Fünfprozenthürde

Illustration: Eine große 5, über die Pferde springen

© Ronny Pietsch

Die Fünfprozenthürde ist eine sogenannte Sperrklausel. Das heißt, dass eine Partei bei der Bundestagswahl mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen der Wähler für sich gewinnen muss, um im Bundestag vertreten zu sein. Nur dann kann sie über ihre Landeslisten Kandidaten ins Parlament entsenden.

Bis zur Wahlrechtsreform im Jahr 2023 galt aber auch: Kandidaten, die in einem Wahlkreis ein Direktmandat gewonnen haben, bekommen immer einen Platz im Bundestag – also auch dann, wenn ihre Partei bundesweit unter fünf Prozent liegt. Jetzt muss der Einzug eines Direktkandidaten auch vom Zweitstimmenergebnis der jeweiligen Partei gedeckt sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Urteil im Jahr 2024 jedoch angeordnet, dass die Sperrklausel vorläufig weitergilt mit der Maßgabe, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der bundesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, trotzdem berücksichtigt werden, wenn mindestens drei ihrer Bewerber in ihrem jeweiligen Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. Sie bekommen so viele Plätze im Bundestag, wie es ihrem Anteil entspricht. Damit gilt faktisch die frühere Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat.

Die Sperrklausel gilt übrigens nicht für Parteien von nationalen Minderheiten.