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Beschlussfähigkeit

Ob der Bundestag fähig ist, einen Beschluss zu fassen oder nicht, regelt die Geschäftsordnung in §45 eindeutig. Und die besagt: Beschlussfähig ist unser Parlament, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Plenum anwesend sind. Der 21. Deutsche Bundestag hat 630 Abgeordnete, also müssten mindestens 316 Abgeordnete bei einer Abstimmung anwesend sein.

Weil man die Abgeordneten nicht jedes Mal zählen möchte, geht das Parlament hier wie folgt vor: Es wird bei Abstimmungen einfach so lange davon ausgegangen, dass der Bundestag beschlussfähig ist, bis jemand das Gegenteil behauptet. Dieser "jemand" muss entweder eine Fraktion oder die Menge von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten sein. Bejaht dann der Sitzungsvorstand die Frage nach der Beschlussfähigkeit nicht einmütig, wird zusammen mit der gerade anstehenden Abstimmung bspw. über ein Gesetz auch nachgezählt, ob der Bundestag beschlussfähig ist. Das geschieht mit dem Hammelsprung. Ergibt das Ergebnis, dass zu wenige Abgeordneten anwesend sind, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung sofort auf. Es kann dann erst am nächsten Tag weitergehen.