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Beschlussfähigkeit

Ob der Bundestag fähig ist, einen Beschluss zu fassen oder nicht, regelt die Geschäftsordnung in §45 eindeutig. Und die besagt: Beschlussfähig ist unser Parlament, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Plenum anwesend sind. Aktuell hat der Bundestag 734 Abgeordnete, also müssten mindestens 367 Abgeordnete bei einer Abstimmung anwesend sein.

Allerdings: Für die Dauer der aktuellen Corona-Krise hat der Bundestag eine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Demnach muss derzeit nur ein Viertel der Abgeordneten präsent sein, also 184. Warum, das erklärt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses Patrick Sensburg (CDU/CSU) im Interview.

Weil man die Abgeordneten nicht jedes Mal zählen möchte, geht das Parlament hier wie folgt vor: Es wird bei Abstimmungen einfach so lange davon ausgegangen, dass der Bundestag beschlussfähig ist, bis jemand das Gegenteil behauptet. Dieser "jemand" muss entweder eine Fraktion oder die Menge von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten sein. Bejaht dann der Sitzungsvorstand die Frage nach der Beschlussfähigkeit nicht einmütig, wird zusammen mit der gerade anstehenden Abstimmung bspw. über ein Gesetz auch nachgezählt, ob der Bundestag beschlussfähig ist. Das geschieht mit dem Hammelsprung. Ergibt das Ergebnis, dass zu wenige Abgeordneten anwesend sind, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung sofort auf. Es kann dann erst am nächsten Tag weitergehen.