Gesetzentwurf
Bevor ein Gesetz beschlossen werden kann, muss es erst entworfen werden. Diese Entwürfe werden durch die Bundesregierung, den Bundesrat oder die Abgeordneten in den Bundestag eingebracht. Wie das funktioniert, hat unser Grundgesetz geregelt, nämlich in Artikel 76.
Wenn die Regierung einen Gesetzentwurf einreicht, macht der erst einen Umweg über den Bundesrat. Dort kann er innerhalb von sechs Wochen diskutiert werden. Umgekehrt machen Gesetzentwürfe der Länderkammer erst einen Umweg über die Bundesregierung, die solche Vorlage mit einer Stellungnahme versehen ebenfalls innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zuleiten muss. Nur Gesetzentwürfe aus dem Bundestag selbst müssen keinen Umweg machen und können sofort beraten werden.
Im Bundestag kann aber nicht jeder Abgeordnete einfach einen Gesetzentwurf schreiben und einbringen. Damit Abgeordnete des Bundestages Gesetze vorschlagen können, müssen sie sich in einer Gruppe zusammenfinden, die Fraktionsstärke hat. Denn wenn noch nicht einmal fünf Prozent der Abgeordneten einen Gesetzentwurf unterstützen, dann soll sich der Bundestag insgesamt damit auch nicht beschäftigen müssen.
Das alles ist neben dem Grundgesetz auch in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages genauer geregelt.