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Kanzlerwahl

Der Bundespräsident schlägt dem Deutschen Bundestag einen Kanzlerkandidaten vor. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mindestens 18 Jahre alt sein und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Ein Mandat im Bundestag ist dagegen nicht notwendig. Wer zur Wahl antritt, muss also kein Abgeordneter sein.

Wer hat Chancen?

Der Bundespräsident entscheidet alleine, wen er auswählt. Aber natürlich wird er nicht irgendwen vorschlagen. Er beobachtet nach der Bundestagswahl die Fraktionen und etwaige Koalitionsbildungen und kann so absehen, wer gute Chancen hat. Der Bundespräsident schlägt also eine Person vor, von der er annimmt, dass sie auch gewählt wird. Dies ist normalerweise die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat einer Partei.

Dann sind die Abgeordneten am Zuge. Sie entscheiden in einer geheimen Wahl darüber, ob sie den Vorschlag annehmen. Wenn mehr als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder zustimmen, ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt. So wie geschildert läuft es normalerweise ab. Doch das Grundgesetz hat auch Regeln aufgestellt, falls es einmal nicht so glatt laufen sollte.

Zweite und dritte Wahlphase

Stimmen nicht genug Abgeordnete für den Kandidaten, findet eine zweite Wahlphase statt. Die Parlamentarier haben 14 Tage Zeit, in denen sie selbst Kandidaten benennen und wählen können. Kandidat kann nur werden, wer mindestens ein Viertel der Abgeordneten hinter sich hat. Es würde in der Praxis wohl darauf hinauslaufen, dass eine oder mehrere Fraktionen Kandidaten vorschlagen.

Es bleibt aber dabei: Bei der Wahl selbst müssen mehr als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder zustimmen, damit die Kandidatin oder der Kandidat Kanzler wird. Nötig ist also auch hier die sogenannte absolute Mehrheit.

Und wenn die Stimmen nicht reichen und immer noch niemand gewählt ist? Dann wird sofort eine dritte Wahlphase angesetzt. Jetzt gelten andere Regeln: Dann ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es genügt also die relative Mehrheit.

Zwei Möglichkeiten

Nun kommt wieder der Bundespräsident ins Spiel. Er hat in dieser Situation zwei Möglichkeiten. Er kann den Gewählten zum Bundeskanzler ernennen. Das Staatsoberhaupt kann aber auch „Nein“ sagen und sich entscheiden, den Bundestag aufzulösen. Dann kommt es zu Neuwahlen.

Geht bei der Kanzlerwahl alles glatt, wird die neue Kanzlerin oder der neue Kanzler vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Nun kann der Regierungschef seine Minister vorschlagen, damit eine Regierung gebildet werden kann.

Das geschilderte Verfahren ist exakt geregelt in unserem wichtigsten Gesetz, dem Grundgesetz. Schlagt Artikel 63 auf, der Text ist kurz, knapp und leicht verständlich.

Entlassen geht auch

Doch der Bundestag ist nicht nur für die Wahl des Bundeskanzlers zuständig, er kann diesen auch wieder entlassen. Wenn die Abgeordneten dem Bundeskanzler nicht länger vertrauen, können sie ihm ihr Misstrauen aussprechen. Beim sogenannten konstruktiven Misstrauensvotum müssen sie sich allerdings auch direkt auf einen Nachfolger einigen, der muss von der Mehrheit des Bundestages gewählt werden. Wenn das gelingt, wird der Bundespräsident gebeten, den bis dahin amtierenden Kanzler zu entlassen und den Nachfolger zu ernennen.

Die Vertrauensfrage

Es kommt aber auch vor, dass ein Kanzler sich versichern will, dass der Bundestag noch hinter ihm steht. Um das herauszufinden, stellt er die sogenannte Vertrauensfrage. Spricht ihm dabei die Mehrheit der Abgeordneten nicht das Vertrauen aus, kann der Bundespräsident das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen auflösen, so dass es neue Wahlen gibt. Es sei denn, die Mehrheit der Abgeordneten einigt sich auf einen neuen Bundeskanzler und wählt diesen auch.

Wie funktioniert die Kanzlerwahl?

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Was bedeutet konstruktives Misstrauensvotum?

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