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Minderheitenrechte

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages berechtigt Fraktionen oder fünf Prozent der Abgeordneten unter anderem dazu, Debatten, namentliche Abstimmungen und Aktuelle Stunden zu verlangen sowie Kleine und Große Anfragen zu stellen.

Verschiedene parlamentarische Minderheitenrechte können nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die jeweiligen Anträge unterstützt. 

Hierzu zählen:

  • Das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

  • Das Recht darauf, Gesetze vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen (Erhebung einer abstrakten Normenkontrolle).

  • Das Recht auf Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieses Prinzip besagt, dass höhere staatliche und gesellschaftliche Einheiten erst dann helfend eingreifen, Funktionen übernehmen oder Entscheidungen treffen dürfen, wenn die Kräfte oder Möglichkeiten der untergeordneten Einheit dafür nicht ausreichen.

  • Die Durchführung einer öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses.

Zur verpflichtenden Einberufung einer Sitzung des Bundestages bedarf es der Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Bundestages.

Ausnahme in der 18. Wahlperiode

In der 18. Wahlperiode (Oktober 2013 bis Oktober 2017) hatte der Bundestag eine befristete Änderung der Geschäftsordnung beschlossen, da die Oppositionsfraktionen zu Beginn der Wahlperiode zusammen nur über 127 der 631 Sitze im Parlament (rund 20 Prozent) verfügten. Daher reichte es in der 18. Wahlperiode aus, wenn rund 120 Abgeordnete (rund 19 Prozent) einen Antrag auf Wahrnehmung verschiedener Minderheitenrechte unterstützten. Mit Beginn der 19. Wahlperiode (Oktober 2017 bis Oktober 2021) kehrte der Bundestag zu den ursprünglichen Regelungen zurück.