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Indemnität

Vor allem bei Zwischenrufen im Parlament nehmen Abgeordnete oft kein Blatt vor den Mund. Solange sie dabei niemanden beleidigen oder eine Straftat begehen, dürfen sie allerdings im Deutschen Bundestag sagen, was sie wollen.

Abstimmungen und Äußerungen von Abgeordneten im Bundestag, in der Fraktion oder in einem Ausschuss unterliegen der Indemnität. Indemnität verleiht Abgeordneten das Recht auf freie Rede im Parlament und schützt sie vor dienstlicher oder gerichtlicher Verfolgung wegen dieser Äußerungen.

Auch dürfen sie nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt werden. Ausgenommen von diesem Schutz sind verleumderische Beleidigungen und Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs. Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten kann im Gegensatz zum Recht vor Strafverfolgung (Immunität) nicht vom Parlament aufgehoben werden.