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Grundmandatsklausel

Nach dem Bundeswahlgesetz gilt für die Sitzverteilung im Bundestag die Fünfprozenthürde. Diese schreibt vor, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen im Wahlgebiet erreicht haben, bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme entsteht aufgrund der sogenannten Grundmandatsklausel: Eine Partei, die weniger als fünf Prozent der Wählerstimmen erhalten hat, zieht in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate (auch Grundmandate genannt) im Wahlgebiet erringt. Ist dies der Fall, wird sie bei der Sitzverteilung entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt.

In der Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag mehrheitlich entschieden, die Grundmandatsklausel abzuschaffen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Bundestagswahl 2025 hat das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2024 jedoch geurteilt, dass die Grundmandatsklausel erst einmal weiter gilt, bis der Gesetzgeber dies neu geregelt hat. 

Bisher hat die Grundmandatsklausel in vier Bundestagswahlen gegriffen: 1953 ermöglichte sie der Deutschen Partei und der Deutschen Zentrumspartei den Einzug in das Parlament. Vier Jahre später profitierte die Deutsche Partei erneut von der Regelung. 1994 gewann die PDS vier Direktmandate, obwohl sie nur 4,4 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhielt. Und in der Bundestagswahl 2021 konnte die Partei Die Linke mit drei gewonnenen Direktmandaten und 4,9 Prozent der gültigen Zweitstimmen in den Deutschen Bundestag einziehen.