Gemeinsamer Ausschuss
Das Notparlament im Verteidigungsfall: Wenn es der Bundestag wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht schafft, rechtzeitig oder in beschlussfähiger Stärke zusammenzukommen, springt der Gemeinsame Ausschuss ein. Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestags und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Übrigens: Die Mitglieder stehen grundsätzlich zu jeder Zeit fest, auch wenn wir zum Glück weit vom Verteidigungsfall entfernt sind. Eine Übersicht gibt es auf den Internetseiten des Bundestages.
Wenn es für den Gemeinsamen Ausschuss etwas zu entscheiden gibt, so tut er das im Regelfall mit einer Zweidrittelmehrheit, mindestens aber per absoluter Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er darf allerdings nicht das Grundgesetz ändern oder neue Gesetze erlassen.