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20. Deutscher Bundestag Was soll mit der vorgeschlagenen Grundgesetzänderung erreicht werden?

Diesen Donnerstag kommen die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages im Parlament zusammen, um den Prozess einer Grundgesetzänderung zu beginnen. Warum soll das Grundgesetz geändert werden und welche Mehrheitsverhältnisse wären dafür notwendig?

Blick auf den Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Berlin, 25.02.2025.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag sowie im Bundesrat notwendig – die dritte Lesung und Abstimmung im Bundestag sind für den 18. März geplant. © IMAGO / photothek

Die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages kommen am Donnerstag, den 13. März 2025, zu einer Sondersitzung zusammen. Auf der Tagesordnung steht ab 12 Uhr die erste Lesung eines Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und CDU/CSU zur Änderung der Grundgesetzartikel 109, 115, 143h. Außerdem stehen auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109 und 115) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)“ zur Beratung. Auch der Antrag der BSW-Fraktion „Nein zur Kriegstüchtigkeit – Ja zur Diplomatie und Abrüstung“ wird in erster Lesung beraten werden.

Was steht im Gesetzesentwurf?

Ziel des Entwurfs ist es, höhere Verteidigungsausgaben, ein Sondervermögen Infrastruktur in Höhe von 500 Milliarden Euro und einen Verschuldungsspielraum für die Haushalte der Länder zu ermöglichen. Der Entwurf basiert auf den Ergebnissen der Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU und SPD in der Woche vom 3. März.

Wie ändert man das Grundgesetz?

Um das Grundgesetz – die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland – zu ändern, müssen zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrates der Änderung zustimmen. Bisher wurde das Grundgesetz seit seiner Verabschiedung am 23. Mai 1949 67 Mal geändert.

Die Erhöhung der Verteidigungsausgaben soll durch Änderungen der Artikel 109 und 115 erreicht werden. Dort soll laut Entwurf festgeschrieben werden, dass der Betrag der Verteidigungsausgaben, der ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigt, von der Schuldenbremse ausgenommen wird. Das nominale Bruttoinlandsprodukt wird an den aktuellen Preisen für Waren und Dienstleistungen gemessen.

Die Fraktionen begründen diesen Schritt mit der „fundamentalen Veränderung der Sicherheitsarchitektur“ infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine vor drei Jahren. „Der Amtsantritt der neuen US-Regierung lässt darüber hinaus nicht erwarten, dass sich die existierenden geoökonomischen und sicherheitspolitischen Spannungen in der internationalen Politik verringern“, heißt es weiter im Entwurf. 

Für die „fortgeführte Ertüchtigung“ der Bundeswehr reiche darüber hinaus das Instrument eines Sondervermögens nicht aus. Das erforderliche Finanzierungsvolumen sei aber auch im Rahmen der geltenden Schuldenregel nicht zu realisieren, heißt es weiter. 

Von der Änderung der Schuldenregel versprechen sich Union und SPD auch mit Blick auf den Nato-Gipfel im Juni in Den Haag ein Signal, „dass die mittel- bis langfristige Ertüchtigung der Bundeswehr auf Basis einer dauerhaft gesicherten Finanzierungsgrundlage und damit international sichtbar und glaubwürdig umgesetzt werden wird“.

Wofür soll das Sondervermögen verwendet werden?

Das Sondervermögen Infrastruktur soll in Artikel 143h verankert werden. Es soll laut Entwurf ein Volumen von 500 Milliarden Euro umfassen und eine Laufzeit von zehn Jahren haben. 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen sollen den Ländern für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die Kreditaufnahme des Sondervermögens soll von der Kreditobergrenze der Schuldenregel ausgenommen werden. 

Zur Begründung führen die Fraktionen den „gesteigerten Investitionsbedarf im Infrastrukturbereich“ an. „Die Einrichtung eines Sondervermögens zur Modernisierung der Infrastruktur mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für Investitionen des Bundes zur Modernisierung Deutschlands“, heißt es weiter. 

Das Sondervermögen ermögliche eine „Investitionsoffensive des Bundes“ als „integraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der Bundesregierung“. Sie könne das mittelfristige Wirtschaftswachstum „spürbar stärken“, argumentieren Union und SPD in dem Entwurf. Die Einzelheiten des Sondervermögens sollen einfachgesetzlich geregelt werden.

Der durch eine Änderung des Artikels 109 des Grundgesetzes vorgesehene Verschuldungsspielraum für die Länder wird von den Fraktionen mit der „herausfordernden Finanzsituation der Länder und Kommunen“ begründet. Der Entwurf sieht vor, der Ländergesamtheit – analog zum Bund – im Rahmen des Grundsatzes ausgeglichener Haushalte einen „sehr eng begrenzten“ strukturellen Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts einzuräumen. 

„Über die tatsächliche Nutzung dieses Spielraums und die konkrete Verwendung von entsprechenden finanziellen Mitteln entscheiden die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie. Dies ermöglicht einen passgenauen Mitteleinsatz vor dem Hintergrund individueller regionaler und örtlicher Gegebenheiten“, heißt es weiter.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf bundestag.de.